Kleiner Ratgeber zum "Umstieg" in die Fachschule

(Männliche Bezeichnungen gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.)

 

Bei mangelndem Schulerfolg in einer höheren Abteilung einer technischen Schule (BHS) wird der „Umstieg“ in eine Fachschule (BMS) oft als Lösung vieler schulischen Probleme angesehen.

Dies ist aber nur dann zutreffend, wenn die schlechten Schulerfolge bei dem betreffenden Schüler eindeutig auf eine Überforderung im Theorieunterricht zurückzuführen sind, bei ihm aber andererseits Interesse und Geschick zur praktischen handwerklichen Arbeit sowie eine gewisse Leistungs­bereitschaft vorhanden sind.

Sind die schulischen Probleme aber eindeutig auf mangelnden Leistungswillen oder auf Schwierigkeiten im sozialen Umfeld zurückzuführen, kann unserer Erfahrung nach auch ein Wechsel in die Fachschule diese Probleme nicht beheben. In diesem Falle empfehlen wir eine möglichst früh einsetzende schulpsychologische Beratung ( http://www.schulpsychologie.at ) .

 

Der  Umstieg in eine zweite oder höhere Klasse der Fachschule

 

Es gelten dafür prinzipiell die folgenden Voraussetzungen:

 

Es muss ein Ausbildungsplatz in der gewünschten Klasse frei sein. Da die genauen Schülerzahlen am Anfang eines Schuljahres aber erst nach Durchführung aller Wiederholungsprüfungen feststehen (Anzahl der Repetenten?), kann eine fixe Zu- oder Absage der Aufnahme erst in der Mitte der ersten Schulwoche erteilt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sind ja die Schülerzahlen pro Klasse beschränkt. Selbst wenn dieser Maximalwert für eine Klasse noch nicht erreicht ist, muss die Aufnahme dann abgelehnt werden, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen Ausbildungsgruppe in einem oder mehreren Gegenständen kommen würde. Es gibt ja auch für die Gruppengröße z.B. im Sprachunterricht oder in der Werkstätte gesetzlich festgelegte „Teilungsziffern“. Eine neue Gruppe könnte nur dann eröffnet werden, wenn der Schule auch genug „Werteinheiten“ zur Erteilung dieses Unterrichtes zur Verfügung stehen. Beim momentan vorherrschenden Sparkurs im Bereich des Bildungswesens ist das derzeit aber praktisch nie der Fall.

Beim Wechsel der Schulart sind lt. Schulunterrichtsgesetz (SCHUG §29 Abs. 5) immer alle jene Kenntnisse nachzuweisen, die auch ein Aufsteiger aus dieser Schulart (in unserem Fall der Fachschule) mitbringen muss. In der Regel sind daher sogenannte zusätzliche „Aufnahmsprüfungen“ (im Schuljargon: „Einstufungsprüfungen“) in jenen Gegenständen abzulegen, in denen der Schüler noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang unterrichtet wurde. Dies gilt u.U. auch für Lehrinhalte, die schon länger als ein Jahr zurückliegen!  Bis zur Ablegung aller Einstufungsprüfungen wird der Umsteiger als „außerordentlicher“ Schüler geführt, der Abschluss einer Schulstufe ist aber nur als ordentlicher Schüler möglich!  Welche Prüfungen das sind und bis wann sie abzulegen sind, wird im Detail vom Abteilungsvorstand der Fachschule und aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.

Je später umgestiegen wird, desto höher sind die zusätzlichen Belastungen des Schülers - vor allem beim Einstieg in die dritte oder gar in die vierte Klasse der Fachschule! Aus diesem Grund wird auch einem Umstieg während des laufenden Schuljahres nur spätestens bis zum Beginn des zweiten Semesters zugestimmt!

Bei den Wünschen zu einem Umstieg in die zweite oder höhere Klasse der Fachschule ist  möglichst zeitgerecht  ein formloses Ansuchen beim Abteilungsvorstand der Fachschule einzureichen (mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten bzw. des eigenberechtigten Schülers). Bei mehr Bewerbern als freien Plätzen wird vom Abteilungsvorstand nach dem Datum des Antrages, aber auch nach pädagogischen Gesichtspunkten eine  Auswahl getroffen. Es besteht KEIN gesetzliches Anrecht auf eine Aufnahme!

 

Ein besonderer Fall: der „Umstieg mit Aufstieg“

 

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Einschränkungen ist unter Umständen ein Wechsel mit gleichzeitigem Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule möglich, so dass kein Schuljahr „verloren geht“.

Prinzipiell müssen dabei alle jene Pflichtgegenstände eine positive Beurteilung aufweisen, in denen ein regulärer „Aufsteiger“ aus der Fachschule im letzten Schuljahr unterrichtet wurde.  Im Zweifelsfall sehen Sie bitte bei der Stundentafel der Fachschule (unter ABTEILUNGEN) nach!

Eine mögliche Ausnahme ist auch hier das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ durch den Beschluss der Klassenkonferenz („hieven“ nach SCHUG § 25 Abs. 2 lit. c).

Hat jemand mehr als zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis, aber nur höchstens zwei davon in Gegenständen, die ihn am Übertritt in die Fachschule hindern, so darf er ausnahmsweise in diesen beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten (SCHUG §23 Abs.2, mit entsprechendem Vermerk bzw. Klausel auf dem Zeugnis). Bei Bestehen dieser Wiederholungsprüfung(en) kann er - bei Zutreffen aller anderen, oben genannten Voraussetzungen, vor allem unter jener, dass ein Platz frei ist - in die nächsthöhere Klasse der Fachschule „aufsteigen“.

 

 

Der Umstieg in die erste Klasse der Fachschule

 

Hat ein Bewerber die erste Klasse einer BHS mit einem bis drei „Nicht genügend“ abgeschlossen und bewirbt sich um die Aufnahme in die erste Klasse der Fachschule, wird er im Aufnahmeverfahren hinter die regulären Aufnahmekandidaten gereiht, da er ein Recht zur Wiederholung der Schulstufe nur in der BHS  besitzt.

Gibt es mehr solche Fälle als freie Restplätze,  entscheidet (wie bei den „regulären“ Aufnahmswerbern) das Zeugnis der 8. Schulstufe (z.B. der 4. Klasse Hauptschule) über die Reihung bei der Aufnahme. Das Ablegen einer u.U. sonst notwendige Aufnahmsprüfung (zum zweiten Mal) ist jedoch nicht mehr erforderlich. Es ist jedoch nochmals ein Antragsbogen zur Aufnahme (ohne Beilagen) in der Direktion abzugeben.  Bei allen Anmeldungen in einen ersten Jahrgang der HTBLA Eisenstadt ist aber immer außer dem Zeugnis der 8. Schulstufe (welches zur Reihung der Aufnahmebewerber herangezogen wird) auch auf alle Fälle das Jahreszeugnis der unmittelbar davor besuchten Schulstufe vorzulegen (zutreffend für Schulwechsler und Repetenten).

Nach einem Ausscheiden mit vier oder mehr „Nicht Genügend“ in einem ersten Jahrgang jeder berufsbildenden Höheren (HTL) oder auch Mittleren Schule (Fachschule) hört der Schüler laut SCHUG §33 Abs. 2f  auf, Schüler einer Schule zu sein, d.h. er ist automatisch abgemeldet.  Lt. § 82a kann er aber zum Wiederholen zugelassen werden, wenn alle jene Aufnahmswerber für den ersten Jahrgang aufgenommen wurden, welche die 9. Schulstufe absolvieren müssen und dann noch freie Plätze vorhanden sind. Dies gilt natürlich sinngemäß auch für den Wechsel eines Repetenten aus einer BHS in eine erste Klasse der Fachschule. Auch hier wird der Schüler hinter alle anderen Aufnahmswerber gereiht und es gelten die im vorigen Absatz genannten Bedingungen.

AV DI S. Flamisch