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Mitspracherecht des Erziehungsberechtigten
Alle Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, die SchülerInnen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der Schülerin oder des Schülers hinzuwirken, der Schule wichtige Informationen zu geben (Vorlegen der erforderlichen Dokumente, Erteilung von Auskünften, Bekanntgabe von Änderungen wie Wohnadresse oder Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen) und zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen, also z.B. im Klassenforum (eventuell sogar als ElternvertreterIn im Schulforum oder im Schulgemeinschaftsausschuss) mitzuarbeiten oder an Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
Sie haben das Recht auf
- Anhörung
- Abgabe von Vorschlägen
- Stellungnahme, z.B. bevor die Schul- oder Abteilungskonferenz einen Beschluss über die Antragstellung auf Schulausschluss ihres Kindes fasst
- Vertretung der nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schüler
Information seitens der Schule sowie Interessenvertretung gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern, an Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, gegenüber der Abteilungsvorständin oder dem Abteilungsvorstand, gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und gegenüber den Schulbehörden.
So wie es Pflicht der Erziehungsberechtigten ist, sich um das Geschehen in der Schule zu kümmern und aktiven Kontakt zur Schule zu halten, wendet sich die Schule in verschiedenen Angelegenheiten an die Erziehungsberechtigten und lässt sich die Kenntnisnahme in vielen Fällen durch Unterschrift bestätigen. Damit soll erreicht werden, dass bei auftretenden Problemen rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen und Fristen wahrgenommen werden können.
Die Schule muss die Erziehungsberechtigten u. a. informieren über:
- Schularbeitsnoten
- den Leistungsstand auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten
- den Leistungsstand am Ende des 1. Semesters (Schulnachricht)
- einen starken Leistungsabfall
- ein drohendes Nicht genügend in einem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis während der 2. Hälfte des Unterrichtsjahre
Anmerkung:
Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten ist die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch zu geben, in dem leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung der negativen Beurteilung zu erarbeiten sind (Frühwarnsystem).
- Die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres
- die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe
- die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (+Rechtsmittelbelehrung)
- auffälliges Fernbleiben vom Unterricht
- die Versetzung in eine Parallelklasse
- wichtige Erziehungsfragen
- die Untersagung der Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer schulbezogenen Veranstaltung unter Angabe des Grundes
- Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses in der Regel durch Anschlag in der Schule;
Die Schule muss die Erziehungsberechtigten auf diese Kundmachungen hinweisen.
Mittels Bescheidzustellung seitens der Schulbehörde 1. Instanz erfolgt die Information über:
- die Suspendierung vom Schulbesuch (+ Rechtsmittelbelehrung
- den Ausschluss von der Schule (+ Rechtsmittelbelehrung)
Anmerkung:
Bei den Konferenzen über die Androhung bzw. den Antrag des Ausschlusses einer Schülerin/eines Schülers ist der/dem Betroffenen und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Schule hat den Erziehungsberechtigten eine Kopie des Ausschlussantrages zuzustellen.
Klassenforum
An Volks-, Haupt- und Sonderschulen ist für jede Klasse ein Klassenforum einzurichten.
Das Klassenforum setzt sich aus der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer (bzw. der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand) und je einer oder einem Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Klasse zusammen.
Wenn beide Elternteile einer Schülerin oder eines Schülers anwesend sind, ist bei Abstimmungen zu beachten, dass für jedes Kind nur eine Stimme zählt.
Den Vorsitz im Klassenforum führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (bzw. die Klassenvorständin/der Klassenvorstand).
Innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres hat ein Klassenforum stattzufinden, das von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer (bzw. von der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand) einzuberufen ist.
Ein Klassenforum hat aber auch auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eines Drittels der SchülerInnen der betreffenden Klasse stattzufinden. Die Klassenelternvertreterin oder der Klassenelternvertreter kann - im Einvernehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer (bzw. der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand) - die Einberufung eines Klassenforums verlangen.
Im Klassenforum stimmen die Erziehungsberechtigten und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand) im Rahmen gesetzlich festgelegter Beratungs- und Entscheidungskompetenzen ab(s.u.).
Wird die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand) überstimmt oder betrifft eine Angelegenheit mehrere Klassen, geht die Kompetenz an das Schulforum über.
In der Vorschulstufe und den ersten Stufen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen sind aus den Erziehungsberechtigten der betreffenden Klasse eine Klassenelternvertreterin/ein Klassenelternvertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl wird von einer oder einem Wahlvorsitzenden geleitet, die oder der aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der betreffenden Schule gewählt wird.
Besteht an der Schule ein Elternverein, so hat dieser das Recht, die Wahlvorsitzende oder den Wahlvorsitzenden zu bestellen und Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Klassenelternvertretung vorzuschlagen. Die Klassenelternvertreterin bzw. der -vertreter ist Mitglied des Schulforums.
Schulforum
Die KlassenelternvertreterInnen, die KlassenlehrerInnen (bzw. die Klassenvorständinnen und Klassenvortände) sowie die Direktorin oder der Direktor einer Schule bilden das Schulforum.
Eine Sitzung des Schulforums muss innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres stattfinden.
Ein Schulforum hat aber auch dann stattzufinden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es wünscht.
Das Schulforum kann durch einen Ausschuss ersetzt werden. Der Ausschuss besteht aus einer Klassenelternvertreterin bzw. einem Klassenelternvertreter und je einer Lehrerin bzw. einem Lehrer pro Schulstufe.
Worüber das Schulforum bzw. der Ausschuss beraten und mitbestimmen kann, ist gesetzlich festgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt im Schulforum bzw. im Ausschuss den Vorsitz.
Bei Abstimmungen hat sie oder er keine beschließende Stimme, entscheidet allerdings bei Stimmengleichheit in solchen Angelegenheiten, für deren Entscheidung die einfache Mehrheit erforderlich ist.
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
An allen Schulen, die Klassen ab der 9. Schulstufe führen, ist ein SGA zu bilden.
Damit ist auch für die AHS-Unterstufe, an der kein Klassen- und Schulforum eingerichtet wird, gewährleistet, dass VertreterInnen der Erziehungsberechtigten und SchülerInnen dort ihre gesetzlich verankerten Mitspracherechte wahrnehmen können.
Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen des SGA stattzufinden, an Berufsschulen mindestens eine.
Dem SGA gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und die beiden Schulsprecher-Stellvertreterinnen oder -Stellvertreter und je drei gewählte VertreterInnen der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten als gleichberechtigte Mitglieder an. (Wenn allerdings an der Schule ein Elternverein besteht, werden die VertreterInnen der Erziehungsberechtigten von diesem entsandt.)
An den Berufsschulen gehören dem SGA VertreterInnen der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20% der Schülerinnen und Schüler oder der Elternverein verlangen; dieses Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt im SGA den Vorsitz. Bei Abstimmungen hat sie oder er keine beschließende Stimme, entscheidet allerdings bei Stimmengleichheit in solchen Angelegenheiten, für deren Entscheidung die einfache Mehrheit erforderlich ist.
Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten
Das Recht auf Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten wird an Volks-, Haupt- und Sonderschulen von den Klassenelternvertreterinnen und -vertretern,an allen anderen Schulen von den Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss wahrgenommen.
Mitwirkungsrechte der InteressensvertreterInnen
Recht auf Anhörung, Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler allgemein betreffen, Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen und Recht auf Stellungnahme bei der Wahl der Unterrichtsmittel, Beratungsrechte im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss.
Die SchulgemeinschaftsausschussvertreterInnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten haben auch das Recht, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen (Ausnahmen: Beurteilungskonferenzen, Konferenzen über dienstrechtliche Fragen der LehrerInnen).
Mitbestimmungsrechte der InteressensvertreterInnen
In Schulkonferenzen, in denen einer Schülerin oder einem Schüler die Antragstellung auf Schulausschluss angedroht oder der Ausschlussantrag gestellt wird, entscheiden die SchulgemeinschaftsausschussvertreterInnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten mit.
In der sogenannten "Schulbuchkonferenz" haben die SchulgemeinschaftsausschussvertreterInnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten auch das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung der Unterrichtsmittel.
Anmerkung: In Schulen mit Schulforum entscheidet dieses über die Ausstattung der SchülerInnen mit Unterrichtsmitteln.